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Registergericht
Beim Amtsgericht Freiburg werden ab 7. Juli 2006 die folgenden öffentlichen Register zentral geführt, die bisher beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen geführt wurden:
- Handelsregister A
- Handelsregister B
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
- Vereinsregister (seit Juli 2014)
Beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen wird noch das Güterrechtsregister geführt.
Weitere öffentliche Register, die jedoch nur bei speziellen Amtsgerichten geführt werden, sind:
- Luftfahrtregister (Amtsgericht Braunschweig)·
- Seeschiffsregister
- Binnenschiffsregister
- Schiffsbauregister.
Hier erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen:
Aufgabe der Register?
Einsichtnahme in die Register, Registerabschriften?
Veröffentlichung der Eintragungen?
Aufgabe der Register
Die wichtigste Aufgabe dieser öffentlichen
Register ist die Erhöhung der Sicherheit im Rechts- und
Geschäftsverkehr.
Bestimmte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die
für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, sollen
zuverlässig und vollständig "registriert" werden und
jedermann jederzeit zugänglich sein. Das Handelsregister
offenbart die wichtigsten Rechtsverhältnisse der Kaufleute,
indem es z.B. Auskunft darüber gibt, wer ein Unternehmen
vertritt oder wer für Verbindlichkeiten haftet. Es dient so
Unternehmensinteressen, weil eine Eintragung in das Handelsregister
entsprechende Mitteilungen an Geschäftspartner entbehrlich
macht. Es dient auch dem Informationsbedürfnis dieser
Geschäftspartner und dem der Allgemeinheit.
So kann es z.B. für das Einklagen oder das Vollstrecken einer
Forderung unerlässlich sein zu wissen, wie eine Firma lautet,
wer ihr Inhaber ist, wer gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft
ist, in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben wird oder auch
welche Vermögensmasse
für Verbindlichkeiten haftet.
Einsichtnahme, Erteilung von Registerabschriften
Eingetragene Tatsachen können durch Vorlage eines
Auszuges aus dem Handelsregister urkundlich nachgewiesen werden.
Dies erleichtert die Führung eines Rechtsstreits. Um dem
Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber
die Öffentlichkeit des Handelsregisters angeordnet. Jedermann
kann das Registerblatt und die zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücke (z.B. die Satzung von Aktiengesellschaften)
einsehen. Auch von den Eintragungen und den eingereichten
Schriftstücken kann jedermann Kopien verlangen.
Dabei muss weder dargelegt werden, warum die Einsicht erfolgen
soll, noch muss man sich ausweisen.
Die Einsichtnahme ist gebührenfrei.
Eine gewisse Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit
ergibt sich jedoch – zumindest zur Zeit noch – durch die
Geschäftsstunden der Amtsgerichte.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, schriftlich, per Fax, die
Abschrift bestimmter Registereintragungen zu beantragen (so
genannte Registerauszüge).
Registerauszüge können – je nach Antrag - in
beglaubigter oder unbeglaubigter Form erteilt werden. Ihre
Erteilung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses
abhängig gemacht. Die Kosten betragen:
· für einen unbeglaubigten Auszug 10,- €
· für einen beglaubigten Auszug 18,- €.
Veröffentlichung der Eintragungen
Nahezu alle Eintragungen in die Register werden im
Bundesanzeiger und daneben in mindestens einer Zeitung
veröffentlicht.
Vermutung der Richtigkeit, "Negative
Publizität":
Die Register genießen zwar nicht den "öffentlichen
Glauben" wie das Grundbuch, es darf jedoch davon ausgegangen
werden, dass die eingetragenen Tatsachen richtig sind.
Um wirklich zur Verkehrssicherheit beizutragen, müssen die
Register vollständig sein und den aktuellen Stand der
Rechtsverhältnisse wiedergeben.
Daraus ergeben sich Anmeldepflichten für die Beteiligten, die
notfalls durch das Registergericht im Zwangsgeldverfahren
durchgesetzt werden.